Meldung bei Verdacht auf Kindeswohlgefährdung

von Bernhard Deflorian
14. September 2024

Die Kinder- und Jugendhilfe erinnert in einem Schreiben an die Mitteilungspflicht bei Kindeswohlgefährdung und gibt dazu zum besseren Verständnis nähere Ausführungen. Die Mitteilungspflicht ergibt sich gemäß § 37 B-KJHG (Bundes-Kinder- und Jugendhilfegesetz).
Zum Abwägen von Für und Wider im Vorfeld einer Meldung steht außerdem ein Folder als Leitfaden zur Verfügung.
Sie finden überdies ein Formular für die Meldung.