Gleichbehandlung
Im Zusammenhang mit dem Dienstverhältnis darf nach dem Bundes-Gleichbehandlungsgesetz niemand aufgrund des Geschlechtes – insbesondere unter Bedachtnahme auf den Familienstand oder den Umstand, ob jemand Kinder hat – unmittelbar oder mittelbar diskriminiert werden.
Gleichbehandlungsrechtliche Regelungen für Lehrpersonen an Tiroler Pflichtschulen
- Organe
Zur Wahrnehmung gleichbehandlungsrechtlicher Aufgaben sind für Lehrerinnen und Lehrer an Tiroler Pflichtschulen folgende Organe eingerichtet:
- Gleichbehandlungskommission beim Amt der Tiroler Landesregierung
- Gleichbehandlungsbeauftragte/r samt Stellvertretung
- Kontaktfrauen
- Frauenförderungsplan
Die Bildungsdirektion für Tirol hat mit Verordnung vom 14. August 2025 einen Frauenförderungsplan für die Lehrerinnen und Lehrer an allgemein bildenden Pflichtschulen, Berufsschulen und land- und forstwirtschaftlichen Berufs- und Fachschulen in Tirol erlassen: