Urheberrecht

Allgemeines zum Urheberrecht

Das Urheberrecht schützt das geistige Eigentum des Urhebers und gewährt diesem das ausschließliche Recht, sein Werk auf die von ihm gewünschte Art und Weise zu nutzen und zu verwerten (Verwertungsrechte).

Schulen bzw. Lehrpersonen ist es jedoch erlaubt, für Zwecke des Unterrichts ohne Zustimmung des Urhebers Vervielfältigungen von Werken herzustellen und zu verbreiten. Schulen bzw. Lehrpersonen dürfen somit zum eigenen Schulgebrauch Vervielfältigungen in der für die jeweilige Schulklasse erforderlichen Anzahl herstellen und den Schülerinnen und Schülern zugänglich zu machen. Diese Vervielfältigungen können auf Papier oder auf sonstigen Trägern (das sind z.B. elektronische Speichermedien oder E-Learning-Plattformen) hergestellt werden.

Ausgenommen davon sind jedoch Schulbücher, welche nur nach vorhergehender Zustimmung des betreffenden Verlages vervielfältigt werden dürfen. Auch Musiknoten dürfen nicht vervielfältigt werden. Filme dürfen zwar – sofern es sich nicht um „Schulfilme“ handelt – ebenfalls vervielfältigt werden, hier ist aber ein besonders strenger Maßstab anzulegen, d.h. die Herstellung einer einzigen Kopie wird in der Regel für den Schulgebrauch ausreichen.

Zitieren aus urheberrechtlich geschützten Werken

Aus urheberrechtlicher Sicht sind Zitate aus urheberrechtlich geschützten Werken in Schülerarbeiten unbedenklich, solange die Arbeiten nicht veröffentlicht werden. Sobald eine Schülerarbeit veröffentlicht wird – z.B. auf der Schulhomepage – ist die Einhaltung der Zitierregeln besonders wichtig. Das Zitat muss dabei eine Belegfunktion erfüllen, als solches erkennbar sein und eine Werkangabe enthalten, aus der Titel und Autorin bzw. Autor hervorgehen. Fehlerhafte Zitate stellen Urheberrechtsverletzungen dar und können Schadenersatzpflichten des Bundes im Rahmen der Amtshaftung auslösen.

Schulhomepage

Die Veröffentlichung von Werken auf der Schulhomepage kann in der Regel nicht als Nutzung zu Unterrichtszwecken angesehen werden und fällt somit nicht unter das freie Werknutzungsrecht.

Für Schulhomepages gilt eine eingeschränkte Offenlegungspflicht, d.h. Name und Adresse sowie Informationen über die Angebote der Schule sind ständig leicht und unmittelbar auffindbar zur Verfügung zu stellen. Die Schulleitung hat für die Beachtung der Rechtsvorschriften Sorge zu tragen.

Verlinkungen auf fremde Websites sind grundsätzlich erlaubt, solange nicht der Eindruck erweckt wird, der Inhalt der verlinkten Seite sei integrativer Bestandteil der eigenen Website.

Fotos von Schülerinnen und Schülern sowie Lehrpersonen

Nur die Fotografin bzw. der Fotograf bzw. das Fotostudio hat das Recht, Fotografien außerhalb des eigentlichen Zweckes, zu dem sie hergestellt wurden, zu verwerten. Die Veröffentlichung beispielsweise auf der Schulhomepage bedarf daher der vorherigen Vereinbarung.

Das Recht am eigenen Bild besteht darin, dass Bilder von Personen nicht der Öffentlichkeit zugänglich gemacht oder verbreitet werden dürfen, wenn dadurch berechtigte Interessen der bzw. des Abgebildeten verletzt würden. Wenn durch die Veröffentlichung schutzwürdige Interessen verletzt würden, bedarf es der vorherigen Zustimmung der bzw. des Abgebildeten. Bei der Beurteilung, ob eine Zustimmung zur Veröffentlichung wegen Verletzung schutzwürdiger Interessen erforderlich ist, sind neben dem Bild selbst auch die Bildunterschrift, der Begleittext und der Gesamtzusammenhang zu berücksichtigen.

Auch das Fotografieren ohne Einwilligung der bzw. des Abgebildeten kann bereits ein unzulässiger Eingriff in die Persönlichkeitsrechte darstellen. Für die Beurteilung der Zulässigkeit des Fotografierens hat eine Interessensabwägung stattzufinden. Dabei wird es unter anderem darauf ankommen, ob die bzw. der Abgebildete auf der Aufnahme zu identifizieren ist, ob die Aufnahme gezielt oder zufällig erfolgte und ob die bzw. der Aufnehmende schutzwürdige Interessen hatte. Gegen ihren bzw. seinen Willen darf niemand fotografiert werden.

Das Anfertigen und Veröffentlichen von Fotos von Schülerinnen und Schülern bzw. Lehrpersonen beispielsweise auf der Schulhomepage stellt eine Verarbeitung personenbezogener Daten dar. Aus datenschutzrechtlicher Sicht wird daher die Zustimmung der bzw. des Abgebildeten erforderlich sein.