Externistenprüfung
Durch die Ablegung einer Externistenprüfung können Berechtigungen erworben werden, die ansonsten nur mit dem Zeugnis über den erfolgreichen Besuch einer Schule verbunden sind.
Eine Externistenprüfung kann über einzelne Unterrichtsgegenstände, Schulstufen oder Schularten sowie über Reifeprüfungen, Reife- und Diplomprüfungen, Diplomprüfungen und Abschlussprüfungen abgelegt werden.
Das Ansuchen um Zulassung ist schriftlich bei der Schule, an der die Prüfungskommission ihren Sitz hat, einzubringen. Über die Zulassung zur Externistenprüfung sowie über allfällige Anrechnungsmöglichkeiten von vorhandenen Teilprüfungszeugnissen entscheidet die Prüfungskommission.
Externistenprüfung bei häuslichem Unterricht oder bei Besuch einer Privatschule ohne Öffentlichkeitsrecht
Kinder, die ihre Schulpflicht durch die Teilnahme am häuslichen Unterricht oder durch den Besuch einer Privatschule ohne Öffentlichkeitsrecht erfüllen, müssen vor Schulschluss eine Externistenprüfung über die jeweilige Schulstufe ablegen, um den zureichenden Unterrichtserfolg nachzuweisen.
Sonderformen von Externistenprüfungen
Spezielle Formen der Externistenprüfung sind die Pflichtschulabschluss-Prüfung und die Berufsreifeprüfung.
Rechtsgrundlagen:
- § 42 SchUG (RIS)
- Externistenprüfungsverordnung (RIS)