Sonderpädagogischer Förderbedarf

Im schulrechtlichen Sinn (§ 8 des Schulpflichtgesetzes) liegt ein sonderpädagogischer Förderbedarf (SPF) dann vor, wenn ein Kind zwar schulfähig ist, jedoch infolge körperlicher oder psychischer Behinderung dem Unterricht in der Volks- oder Mittelschule oder in der Polytechnischen Schule ohne sonderpädagogischer Förderung nicht folgen kann.

Ziel der sonderpädagogischen Förderung ist es, dem Kind nach dessen persönlichen Möglichkeiten und Bedürfnissen Bildung und Erziehung zu vermitteln.

Beeinträchtigungen, die die Feststellung eines sonderpädagogischen Förderbedarfs nach sich ziehen können:

  • Beeinträchtigung von Sinnesfunktionen
  • Beeinträchtigung von Sprechfunktionen
  • Beeinträchtigung bewegungsbezogener Funktionen
  • Beeinträchtigung des Lernens
  • Kombinationen von Beeinträchtigungen

Der sonderpädagogische Förderbedarf ist nicht gleichzusetzen mit schulischen Problemen in einem oder mehreren Unterrichtsgegenständen, unzureichender Beherrschung der Unterrichtssprache oder schlechten Noten. Jede Schule ist verpflichtet, alle ihr zur Verfügung stehenden Möglichkeiten der Förderung auszuschöpfen, bevor die Überprüfung des sonderpädagogischen Förderbedarfs beantragt wird.

Über diesen Link gelangen Sie zu den Antragsformularen und weiteren Informationen in Zusammenhang mit dem sonderpädagogischen Förderbedarf.